BSG - Urteil vom 14.02.2018
B 14 AS 17/17 R
Normen:
SGB I § 60; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 67; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
BSGE 125, 146
NZS 2018, 739
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 432/14
SG Dresden, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2229/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungZulässigkeit einer Abweichung vom Kopfteilprinzip in einer Bedarfsgemeinschaft nach Sanktionen

BSG, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 17/17 R

DRsp Nr. 2018/4987

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Zulässigkeit einer Abweichung vom Kopfteilprinzip in einer Bedarfsgemeinschaft nach Sanktionen

Allein die Versagung von Leistungen für eine von mehreren in einer Wohnung lebenden Personen wegen deren fehlender Mitwirkung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zugunsten der anderen Personen.

1. Das im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuwendende Kopfteilprinzip zielt bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen auf die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen. 2. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nur für Personen anerkannt, soweit diese zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung schuldrechtlich gegenüber Dritten verpflichtet sind, während für rechtlich hierzu nicht Verpflichtete keine Bedarfe anerkannt werden; vielmehr soll durch die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen für alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht werden. 3. Diese bedarfsbezogene Herleitung ist prägend für die Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des Kopfteilprinzips im SGB II wie auch zu dessen Ausnahmen.