LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.08.2016
L 4 AS 480/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II (i.d.F.v. 13.05.2011) § 22 Abs. 3 Hs. 1-2; SGB II (i.d.F.v. 26.07.2016) § 22 Abs. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1094/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungZulässigkeit der Anrechnung von Heiz- und Betriebskostenguthaben bis zum 31.7.2016 in voller Höhe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 480/14

DRsp Nr. 2017/12202

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Zulässigkeit der Anrechnung von Heiz- und Betriebskostenguthaben bis zum 31.7.2016 in voller Höhe

Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU) zuzuordnen sind, waren bis 31.7.2016 in voller Höhe auf die KdU-Aufwendungen im folgenden Monat anzurechnen, auch wenn sie - wegen vom SGB II -Leistungsträger mangels Angemessenheit nicht vollumfänglich "anerkannter" KdU - teilweise aus eigenen Mitteln "erwirtschaftet" wurden. Denn nach § 22 Abs. 3 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung war eine Ausnahme ausschließlich für Rückzahlungen vorgesehen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen (§ 22 Abs. 3 Halbs. 2 SGB II aF). Erst durch die Neuregelung mit Wirkung vom 1.8.2016 wurde die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 3 Halbs. 2 SGB II auch auf "nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" erweitert. Vorher kam eine anteilige Nichtberücksichtigung wegen des insoweit klaren Wortlauts von § 22 Abs. 3 SGB II aF. nicht in Betracht.