LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.11.2016
L 11 AS 699/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; SGG § 54 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2017, 579
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 77 AS 1446/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungZahlungsanspruch des Vermieters aus einer zugesagten Direktzahlung von Kosten der UnterkunftAuslegung einer Übernahmeerklärung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Zusage

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 699/15

DRsp Nr. 2017/2052

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Zahlungsanspruch des Vermieters aus einer zugesagten Direktzahlung von Kosten der Unterkunft Auslegung einer Übernahmeerklärung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Zusage

1. Allein aus dem Umstand, dass das Jobcenter Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter überweist, ergibt sich kein eigener einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter. 2. Bei einer vom Jobcenter gegenüber dem Vermieter abgegebenen Übernahmeerklärung (Direktzahlung der Miete gem. § 22 Abs. 7 SGB II) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Zusage. 3. Zahlungsansprüche aus einer solchen öffentlich-rechtlichen Zusage können vom Vermieter im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Hierfür ist der Sozialrechtsweg eröffnet. 4. Bei einer Übernahmeerklärung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Zusage ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich diese Erklärung in einer Tatsachenmitteilung erschöpft oder darüber hinaus eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Jobcenters gegenüber dem Vermieter begründet. Es bedarf besonderer Umstände, um aus einer solchen Übernahmeerklärung eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung herzuleiten.