BSG - Urteil vom 30.03.2017
B 14 AS 13/16 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2018, 214
NZS 2017, 796
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 461/12
SG Neubrandenburg, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2821/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungÜbernahme der Nachforderung von Nebenkosten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung

BSG, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 13/16 R

DRsp Nr. 2017/11981

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme der Nachforderung von Nebenkosten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung

1. Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfasst; durch diese existenzsichernden Leistungen soll der persönliche Lebensbereich "Wohnung" geschützt werden, sodass sich der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht und deshalb grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung umfasst, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt. 2. Besteht das Mietverhältnis noch, gehören danach auch Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.