Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.10.2018 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung seiner Klage als Vermieter eines Leistungsempfängers gegen den Beklagten an das Landgericht X.
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