LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2019
L 7 AS 2024/18 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 7; BGB § 765; BGB § 773 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 439
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 997/18

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungRechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite über eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 2024/18 B

DRsp Nr. 2019/4418

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite über eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter

Für Rechtsstreite zwischen Vermietern und Jobcentern über eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.10.2018 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 7; BGB § 765; BGB § 773 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung seiner Klage als Vermieter eines Leistungsempfängers gegen den Beklagten an das Landgericht X.