LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2016
L 3 AS 137/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB III § 140;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 684/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungPrüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bei ländlich geprägten Bereichen als VergleichsraumZumutbarkeit eines Umzugs

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 137/14

DRsp Nr. 2017/6034

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bei ländlich geprägten Bereichen als Vergleichsraum Zumutbarkeit eines Umzugs

1. Es ist zulässig, auch ländlich geprägte Landkreise als Vergleichsraum zugrunde zu legen, sofern sachliche Gesichtspunkte dies erfordern und die Daseinsvorsorge der Gemeinden des Vergleichsraums durch ein öffentliches Verkehrsnetz gewährleistet ist, diese also gut angebunden sind. 2. Innerhalb eines Landkreises als Vergleichsraum können mehrere Referenzmieten gebildet werden, wenn die regionalen Verhältnisse die Bildung sog. Wohnungsmarkttypen erfordern. 3. Den Leistungsempfängern ist ein Umzug innerhalb eines Landkreises grundsätzlich zumutbar. Ein Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern (vgl. insoweit § 140 Abs. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) als selbstverständlich zugemutet werden.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Bruttokaltmiete unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren.