LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.09.2015
L 13 AS 164/14
Fundstellen:
NZS 2016, 36
NZS 2016, 7
Vorinstanzen:
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 445/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 13 AS 164/14

DRsp Nr. 2015/20237

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers

Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II in der ab 1.4.2011 (BGBl I, 850) geltenden Fassung entgegen.

1. Eine Minderung des Anspruchs auf Alg II erfolgt nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg-II-Anteil vollständig gedeckt waren. 2. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg-II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt.