Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern 1/6 der Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den in den Widerspruchsbescheiden getroffenen Kostenentscheidungen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1968 geborene Klägerin zu 1) ist selbstständig tätig. Sie sowie die am 2003 bzw. 2005 geborenen Kläger zu 2) und 3) erhalten ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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