LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.09.2016
L 31 AS 300/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 2132/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungBerücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 31 AS 300/15

DRsp Nr. 2016/17546

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme

Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme können die Höhe von 5 % der Heizkosten anerkannt werden.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern 1/6 der Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den in den Widerspruchsbescheiden getroffenen Kostenentscheidungen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;

Tatbestand:

Die 1968 geborene Klägerin zu 1) ist selbstständig tätig. Sie sowie die am 2003 bzw. 2005 geborenen Kläger zu 2) und 3) erhalten ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).