LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2018
L 11 AS 620/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 941/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Hof in Bayern

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 620/16

DRsp Nr. 2018/10155

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Hof in Bayern

1. Der Landkreis Hof stellt nicht einen einzigen Vergleichsraum zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten dar. 2. Werden (maßgeblich) Daten über Unterkunftskosten der Leistungsberechtigten zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen herangezogen, so ist zu beachten, dass es sich dabei regelmäßig um Mieten für Wohnungen einfachen Standards handelt.

1. Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten erfolgt in einem gestuften Verfahren; zunächst ist eine abstrakte und dann eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.3. Unterkunftskosten und damit eine Wohnung sind angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist.4. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen.

Tenor

I. II. III. IV.