Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2018 wird dieser aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. März 2018 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2018 bzw. nunmehr nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. Mai 2018 gegen diesen Widerspruchsbescheid wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I.
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