LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2018
L 31 AS 671/18 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 31a Abs. 1 S. 3; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 134 AS 3535/18

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine Überprüfung eines bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsaktes im Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 671/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8126

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine Überprüfung eines bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsaktes im Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid

Ein bestandskräftiger Eingliederungsverwaltungsakt ist im Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid nicht zu überprüfen, sondern mit seinem Regelungsgehalt zugrunde zu legen.

1. Ist ein Eingliederungsverwaltungsakt wegen fehlender Widerspruchseinlegung in Bestandskraft erwachsen, ist dessen Rechtmäßigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen.2. Zu prüfen ist lediglich, ob die bestandskräftig auferlegten Pflichten tatsächlich erfüllt oder verletzt sind.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2018 wird dieser aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. März 2018 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2018 bzw. nunmehr nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. Mai 2018 gegen diesen Widerspruchsbescheid wird abgelehnt.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 31a Abs. 1 S. 3; SGG § 77;

Gründe:

I.