Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar bis Juni 2013 ohne Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen wegen Unterschlagung als Einkommen.
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