Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2014, insbesondere unter Berücksichtigung von Hundehaftpflichtversicherungen als Absetzbetrag vom Einkommen der Klägerin.
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