Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Umstritten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung einer der Klägerin als berliner Bezirksverordneten geleisteten Aufwandsentschädigung als zur Bedarfsdeckung einzusetzendes Einkommen im Februar 2013.
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