LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2016
L 7 AS 2261/14
Normen:
SGB II § 36a; SGB II § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2016, 875
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1097/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAufgabenwahrnehmung des kommunalen Trägers und Prozessführungsbefugnis durch das JobcenterAnforderungen an eine wirksame Rückübertragung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2261/14

DRsp Nr. 2016/13066

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Aufgabenwahrnehmung des kommunalen Trägers und Prozessführungsbefugnis durch das Jobcenter Anforderungen an eine wirksame Rückübertragung

1. Es entspricht der Funktion des Jobcenters, sämtliche Aufgaben auch des kommunalen Trägers wahrzunehmen, sofern nicht die Trägerversammlung eine Rückübertragung dieser Aufgaben beschließt. Ohne eine Rückübertragung ist aktiv prozessführungsbefugt für auf § 36a SGB II gestützte Erstattungsstreitverfahren das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung. 2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rückübertragung nach § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II. 3. Die Vereinbarungsparteien einer gründungsbegleitenden Vereinbarung zur Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b SGB II selbst sind nicht die Trägerversammlung und daher nicht befugt, eine Entscheidung nach § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II zu treffen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. April 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

SGB II § 36a; SGB II § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand