Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
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