LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.06.2016
L 11 AS 611/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 743
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 3820/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Zweipersonenhaushalt in der Landeshauptstadt Hannover

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 611/15

DRsp Nr. 2016/14891

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Zweipersonenhaushalt in der Landeshauptstadt Hannover

1. Die vom Jobcenter Region Hannover für Zweipersonenhaushalte (Landeshauptstadt Hannover) für die Zeit von September bis Dezember 2013 festgelegte Mietobergrenze von 429,00 Euro (Bruttokaltmiete) ist nicht zu beanstanden. 2. Es begegnet dabei keinen Bedenken, die Kappungsgrenze beim 33% Quantil der aus einem qualifizierten Mietspiegel gewonnenen Mietwerte zu ziehen.

1. Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten. 2. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum. 3. Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger.