LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2017
L 32 AS 2665/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 7 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 26586/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAnforderungen an den Nachweis eines Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 2665/15

DRsp Nr. 2017/9129

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Anforderungen an den Nachweis eines Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung

1. Das Gesetz lässt offen, was unter einem abweichenden Bedarf zu verstehen ist; wie die Beschränkung auf "im Einzelfall" allerdings zu erkennen gibt, begründet das Vorhandensein einer Vorrichtung zur dezentralen Warmwassererzeugung nicht den Einzelfall, sondern nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II den Regelfall. 2. Da das Gesetz nicht nach der Art der Vorrichtung zur dezentralen Warmwassererzeugung unterscheidet, kann der Einzelfall ebenfalls nicht durch die Art und Beschaffenheit der Vorrichtung bestimmt sein, es sei denn es handelt sich um eine ungewöhnliche Art der Vorrichtung, denn das Gesetz knüpft beim Regelfall an dem Sachverhalt der typischen Vorrichtungen an. 3. Daher schließt der Zweck der Pauschalierung es aus, auch andere Gründe, die ursächlich für hohe oder niedrige Warmwasseraufbereitungskosten sind, wie z.B. Alter und Zustand der Vorrichtung, als Einzelfall einzuordnen. 4. Ansonsten müsste für jede Vorrichtung ein Normverbrauch festgelegt werden, um davon ausgehend Abweichungen zu bestimmen; damit würde jedoch der Zweck der Pauschalierung verfehlt.