Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hier sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen der Unterkunft sowie eine Zusicherung des Beklagten auf Übernahme von Maklergebühren und einer Mietkaution streitig.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung mit 48 qm Wohnfläche in der M. in A-Stadt. Laut Mietvertrag vom 27.03.2006 beträgt die Grundmiete monatlich 690 EUR zuzüglich einer Abschlagszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 55 EUR. Für die Heizung mittels Gas zahlt die Beschwerdeführerin an die Stadtwerke monatlich 115 EUR. Nach einer Mieterhöhung zum 01.02.2013 beträgt die Grundmiete 768,70 EUR, so dass sich die Gesamtmiete seither auf 938,70 EUR beläuft.
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