Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ¼ der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Übernahme seiner Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (pKV u. pPV).
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