LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013
L 11 AS 585/11
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3; SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 505/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 585/11

DRsp Nr. 2013/14397

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht

1. Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht wegen fehlender Entscheidung in der Sache. 2. Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 3; SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 88;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.03.2011 sowie die Zahlung eines Honorars in Höhe von 29.647 EUR für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit.