Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II.Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.03.2011 sowie die Zahlung eines Honorars in Höhe von 29.647 EUR für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit.
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