I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.
Der Senat hat von Amts wegen das Rubrum berichtigt, weil nach § 6d 2. Alt. SGB II der Antragsgegner den Zusatz Jobcenter in seine Trägerbezeichnung aufzunehmen hat.
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