LSG Hessen - Beschluss vom 30.09.2011
L 7 AS 614/10 B ER
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 3 S. 6 in der Fassung vom 10.10.2007; SGB II § 31 Abs. 3 S. 7 in der Fassung vom 10.10.2007;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1339/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit einer Absenkung; Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung über ergänzende Sachleistungen

LSG Hessen, Beschluss vom 30.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 614/10 B ER

DRsp Nr. 2011/18844

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit einer Absenkung; Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung über ergänzende Sachleistungen

Der Leistungsträger darf über die Absenkung nach § 31 SGB II in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10.10.2007 nur entscheiden, ohne zugleich ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 und 7 SGB II zu gewähren, wenn a) hinsichtlich der ergänzenden Leistungen Entscheidungsreife noch nicht eingetreten ist, b) im Absenkungsbescheid ein Hinweis enthalten ist, der den Hilfebedürftigen hinreichend darüber informiert, dass auf seinen Antrag ergänzende Leistungen ggf. zu erbringen sind, c) auf den rechtzeitigen Antrag des Hilfebedürftigen ergänzende Leistungen noch zu Beginn des Absenkungszeitraumes erbracht werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 3 S. 6 in der Fassung vom 10.10.2007; SGB II § 31 Abs. 3 S. 7 in der Fassung vom 10.10.2007;

Gründe:

Der Senat hat von Amts wegen das Rubrum berichtigt, weil nach § 6d 2. Alt. SGB II der Antragsgegner den Zusatz Jobcenter in seine Trägerbezeichnung aufzunehmen hat.