LSG Thüringen - Urteil vom 23.06.2011
L 9 AS 824/09
Normen:
SGB II § 19 S. 1; SGB II § 41 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 2 in der Fassung vom 22.12.2008; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3288/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit der Rundung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Rechtsschutzinteresse bei geringem Streitwert

LSG Thüringen, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 9 AS 824/09

DRsp Nr. 2012/4814

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit der Rundung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Rechtsschutzinteresse bei geringem Streitwert

1. § 41 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung enthält ein subjektiv öffentliches Recht des Hilfebedürftigen auf Rundung, wenn sich für ihn ein 0,49 Euro übersteigender Endzahlbetrag der monatlichen Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II aF) ergibt. 2. Auch ein geringer Streitwert (hier 0,26 €) lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19 S. 1; SGB II § 41 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 2 in der Fassung vom 22.12.2008; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 4;

Tatbestand: