Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2011 erfolgte Ablehnung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
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