LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2011
L 5 AS 673/11 B ER
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 31 Abs. 1; SGG § 103 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 9326/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit der Minderung bei Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit wegen einer Gefährdung der Kindeserziehung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 673/11 B ER - Aktenzeichen L 5 AS 677/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/16144

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit der Minderung bei Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit wegen einer Gefährdung der Kindeserziehung

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Hierbei ist ausschließlich die objektive Betreuungssituation maßgeblich, die von Amts wegen zu ermitteln ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2011 erfolgte Ablehnung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 31 Abs. 1; SGG § 103 S. 1;

Gründe: