LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.04.2010
L 9 AS 267/09
Normen:
BSHG § 21 Abs. 1a Nr. 6; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1789/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zugehörigkeit eines gebrauchten Fernsehgerätes zur Wohnungserstausstattung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen L 9 AS 267/09

DRsp Nr. 2010/11374

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zugehörigkeit eines gebrauchten Fernsehgerätes zur Wohnungserstausstattung

Zu den Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II gehört auch ein gebrauchtes Fernsehgerät. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 22. Januar 2009 wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2007 verurteilt, dem Kläger Geld - oder Sachleistungen für die Erstausstattung mit einem gebrauchten Fernsehgerät zu gewähren.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BSHG § 21 Abs. 1a Nr. 6; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23; SGG § 95;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Berufungsbeklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch ein Zuschuss für ein Fernsehgerät zusteht.