Das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 22. Januar 2009 wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2007 verurteilt, dem Kläger Geld - oder Sachleistungen für die Erstausstattung mit einem gebrauchten Fernsehgerät zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Berufungsbeklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch ein Zuschuss für ein Fernsehgerät zusteht.
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