LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2009
L 5 AS 97/09 B PKH
Normen:
BGB § 1687; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 25270/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; zeitweise Bedarfsgemeinschaft bei der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 97/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/4736

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; zeitweise Bedarfsgemeinschaft bei der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind

Zur Bedarfsgemeinschaft zählen die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Einem Haushalt kann auch derjenige angehören, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang ein Elternteil besucht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2008 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ab dem 05. September 2008 gewährt.

Normenkette:

BGB § 1687; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2008 richtende Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.