I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.05.2011 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, ab sofort der Antragstellerin zu 1) vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 105,80 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1) 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 2) sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.
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