LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2011
L 11 AS 462/11 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3a; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 409/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 462/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15658

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft ist ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Hieran ändert auch die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a SGB II nichts, denn diese bezieht sich schon dem Wortlaut nach alleine auf das Tatbestandsmerkmal des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.05.2011 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, ab sofort der Antragstellerin zu 1) vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 105,80 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1) 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 2) sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3a; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: