LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2010
L 5 AS 1325/10 B ER
Normen:
SGB II § 2; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 191 AS 15846/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens bei Mietschulden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 1325/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20724

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens bei Mietschulden

Von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme kann regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 2; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1;

Gründe:

Die am 22. Juli 2010 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 25. Juni 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2010, mit dem das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Mietschulden in Höhe von 5.323,94 EUR zu übernehmen, zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.