Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die am 22. Juli 2010 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 25. Juni 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2010, mit dem das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Mietschulden in Höhe von 5.323,94 EUR zu übernehmen, zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
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