LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.07.2007
L 3 ER 175/07 AS
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a § 31 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 2 § 44a Abs. 1 S. 1 § 59 ; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1 § 309 Abs. 2 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 ER 174/07 AS

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung aus wichtigem Grund

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen L 3 ER 175/07 AS

DRsp Nr. 2007/20449

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung aus wichtigem Grund

1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II liegt vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Abwägung seiner berechtigten Interessen mit den Interessen der Gemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Trotz des nach § 15 SGB II grundsätzlich bestehenden Kontrahierungszwangs hat der Arbeitslose einen wichtigen Grund zur Ablehnung eines Vertrages, wenn dieser einen rechtswidrigen Inhalt enthält. 2. Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung kann nicht die Vorfrage sein, ob Erwerbsfähigkeit überhaupt vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a § 31 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 2 § 44a Abs. 1 S. 1 § 59 ; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1 § 309 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Absenkungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 anzuordnen ist.