Die Beschwerde gegen Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2015 wird zurückgewiesen.
II.Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2015 wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, seinen mit Schreiben vom 02.12.2014 für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
III. IV. V.
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