Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
III.Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M. W., K-Straße 59, F-Stadt beigeordnet.
I.
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