LSG Bayern - Beschluss vom 04.09.2012
L 11 AS 614/12 B PKH
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 172; SGG § 173; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 274/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Auszubildende

LSG Bayern, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 614/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/19913

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Auszubildende

1. Kein Anspruch auf Alg II bei Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. 2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist gemäß § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen, wenn die vom Leistungsberechtigten aufgenommene Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist und eine Förderung allein am Alter scheitert. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip oder eine Verfassungswidrigkeit ist nicht zu erkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.07.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 172; SGG § 173; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während der Ausbildung zum Kinderpfleger.