LSG Bayern - Entscheidung vom 03.06.2014
L 7 AS 360/14 B ER
Normen:
SGB II § 22; SGG § 86a; SGG § 86b; ZPO § 920;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 294/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anordnungsanspruch bei fortgeschriebenen schlüssigen Konzepten für die Angemessenheit von Unterkunftskosten

LSG Bayern, Entscheidung vom 03.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 360/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10826

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anordnungsanspruch bei fortgeschriebenen schlüssigen Konzepten für die Angemessenheit von Unterkunftskosten

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 86a; SGG § 86b; ZPO § 920;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Umzugskosten, einen Zuschuss zur Wohnungserstausstattung für die neue Wohnung sowie die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung.

Der Bf wohnte in einer unangemessenen Wohnung, worauf er vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) mehrmals hingewiesen wurde. Im Rahmen einer Räumungsklage durch seinen damaligen Vermieter verpflichtete sich der Bf in einem Vergleich vor dem Amtsgericht A-Stadt mit Datum vom 25.06.2013, die Wohnung bis spätestens 30.11.2013 zu räumen.