Die Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Umzugskosten, einen Zuschuss zur Wohnungserstausstattung für die neue Wohnung sowie die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung.
Der Bf wohnte in einer unangemessenen Wohnung, worauf er vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) mehrmals hingewiesen wurde. Im Rahmen einer Räumungsklage durch seinen damaligen Vermieter verpflichtete sich der Bf in einem Vergleich vor dem Amtsgericht A-Stadt mit Datum vom 25.06.2013, die Wohnung bis spätestens 30.11.2013 zu räumen.
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