BSG - Urteil vom 06.05.2010
B 14 AS 7/09 R
Normen:
SGB II § 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 541/06
SG Braunschweig, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 672/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Umzugskosten; Erforderlichkeit der vorherigen Zusicherung bei Veranlassung des Umzugs durch Grundsicherungsträger

BSG, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 7/09 R

DRsp Nr. 2010/14904

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Umzugskosten; Erforderlichkeit der vorherigen Zusicherung bei Veranlassung des Umzugs durch Grundsicherungsträger

1. Eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist. 2. Veranlasst der Träger den Umzug im Sinne des § 22 Abs 3 S 2 SGB 2, so hat er im Regelfall die angemessenen Kosten des Umzugs zu übernehmen. 3. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe zu minimieren.

Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juni 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. Juli 2006 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2005 den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für seinen Umzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wobei dem Kläger mindestens 951,25 Euro zu gewähren sind.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1;