Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juni 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. Juli 2006 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2005 den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für seinen Umzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wobei dem Kläger mindestens 951,25 Euro zu gewähren sind.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
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