LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2011
L 5 AS 1097/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; StromGVV § 19 Abs. 2 S. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 63 AS 13351/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Stromschulden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 1097/11 B ER - Aktenzeichen L 5 AS 1105/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/16627

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Stromschulden

1. Die Regelung des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II, der bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen vorsieht, dass die Schuldenübernahme erfolgen "soll", also nur in atypischen Fällen versagt werden darf, ist bei einer drohenden oder erfolgten Unterbrechung der Stromversorgung nicht anwendbar. Ein Fall der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor, da das Mietverhältnis durch die Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt wird. 2. In Fällen, in denen gesundheitliche Auswirkungen einer Stromsperre behauptet werden, gehört es zur Selbsthilfepflicht, dass sich der Hilfesuchende bei dem Stromversorger unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung) vom 26. Oktober 2006 (BGBl I 2006, 2391) um eine Aufhebung der Stromsperre bemüht, und zwar notfalls auch unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes bei dem zuständigen Zivilgericht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]