SG Gießen vom 19.08.2010
S 29 AS 981/10
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SchulG HE § 161; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6 S. 2;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Schülerbeförderungskosten als Mehrbedarf

SG Gießen, vom 19.08.2010 - Aktenzeichen S 29 AS 981/10

DRsp Nr. 2010/22784

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Schülerbeförderungskosten als Mehrbedarf

Nach § 21 Abs. 6 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der Mehrbedarf für die Anschaffung von Schülermonatskarten ab Beginn der 11. Klasse ist ein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf. Durch die immer wieder erforderliche Anschaffung der Schülermonatskarten fällt regelmäßig ein Mehrbedarf an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;