LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2013
L 7 AS 141/12
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2013, 593
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1327/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Mietschulden für eine in der Folgezeit aufgegebene Mietwohnung

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 141/12

DRsp Nr. 2013/8059

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Mietschulden für eine in der Folgezeit aufgegebene Mietwohnung

Wenn die schuldenbelastete Unterkunft nicht mehr bewohnt wird, ist ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 SGB II ausgeschlossen. Ein bereits ergangener Ablehnungsbescheid hat sich durch den Auszug auf sonstige Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes ist rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden. Zum Hauptverfügungssatz eines Bescheids zur Übernahme von Mietschulden gehört nicht nur die Übernahme eines bestimmten Geldbetrags, sondern auch die damit bezweckte Sicherung der Unterkunft. Dieser Erledigung durch die tatsächliche Entwicklung kann der Kläger nur durch Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz oder Darlehen Dritter entgegenwirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den ursprünglichen Klageantrag vor dem Sozialgericht betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand