Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den ursprünglichen Klageantrag vor dem Sozialgericht betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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