Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen ein Darlehen in Höhe von 10.560,00 € zur Tilgung der Mietschulden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
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