LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2009
L 26 B 2388/08 AS ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 77 AS 28536/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Mietschulden; Erforderlichkeit der Zusicherung bei Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 26 B 2388/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/4717

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Mietschulden; Erforderlichkeit der Zusicherung bei Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit

1. Dem Anspruch auf Übernahme von Mietschulden steht nicht entgegen, dass keine laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Denn es reicht aus, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht; eine positive Entscheidung über den Leistungsanspruch muss nicht ergangen sein. 2. Die Begrenzung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt insbesondere dann nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen ein Darlehen in Höhe von 10.560,00 € zur Tilgung der Mietschulden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 5;

Gründe: