LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2008
L 7 AS 2809/08 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3 ; SGG § 86b Abs. 2 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1788/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme von Maklergebühren, Anwendung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bei freiwilliger Erfüllung der Anordnungsverpflichtungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 2809/08 ER-B

DRsp Nr. 2008/20381

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme von Maklergebühren, Anwendung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bei freiwilliger Erfüllung der Anordnungsverpflichtungen

1. Voraussetzung für die Zusicherung zur Übernahme der Maklergebühren ist die Unterbreitung eines konkreten Vermittlungsangebots für Wohnraum. 2. Für eine gesonderte Vollstreckung besteht kein Raum, wenn der Vollstreckungsschuldner die ihm in der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung freiwillig erfüllt mit der Folge, dass auch die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingreift. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3 ; SGG § 86b Abs. 2 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1788/08