LSG Bayern - Beschluss vom 09.07.2009
L 7 AS 295/09 NZB
Normen:
SGB II § 23 Abs. 1; SGB XII § 73;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 533/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Krankenbehandlungskosten

LSG Bayern, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 295/09 NZB

DRsp Nr. 2009/25270

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Krankenbehandlungskosten

Es gibt im SGB II keine Anspruchsgrundlage für über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende zusätzliche Leistungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2009, Az.: S 16 AS 533/08 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 1; SGB XII § 73;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 11.03.2009 wies das Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2008 ab, mit der der Kläger Kosten für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von 79,39 Euro geltend machte. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.