I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Übernahme von Essensgeld, das der Kläger an Tagen eines ganztägigen Schulbesuchs im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 31. Oktober 2006 zu entrichten hatte.
Der 1997 geborene Kläger lebt gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in einer Wohnung. Nach dem Bezug von Sozialhilfe erhalten die Familienangehörigen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II). Der Kläger erhielt als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatliches Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Höhe der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft für das gesamte Jahr 2005 liegt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein rechtskräftiges Urteil des SG Ulm vom 23. August 2006 - S
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