LSG Bayern - Urteil vom 24.03.2016
L 7 AS 140/16 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II §§ 31 ff.; SGB III § 44; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 352/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Bewerbungskosten im Rahmen eines Eingliederungsverwaltungsaktes; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt

LSG Bayern, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 140/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7452

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Bewerbungskosten im Rahmen eines Eingliederungsverwaltungsaktes; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt

1. Einstweiliger Rechtsschutz dient auch im Bereich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vermeidung erheblicher Eingriffe oder einer gegenwärtigen Notlage. 2. Es geht insbesondere nicht darum, im Eilverfahren Rechtsgutachten zu Verwaltungsakten zu erstellen, wenn kein erheblicher Eingriff und keine Notlage drohen. 3. Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet sich der Betroffene gegen die darin enthaltenen Pflichten; er will wissen, ob er diesen Pflichten Folge leisten muss oder bei deren Missachtung Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II riskiert.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II §§ 31 ff.; SGB III § 44; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.