Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerinnen begehren vom Beklagten die Übernahme von 700 Euro, die sie wegen einer Schadensverursachung anlässlich eines vom Beklagten veranlassten Umzugs an einen Autovermieter zu zahlen haben.
Die 1967 geborene Klägerin zu 1 und ihre 1999 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, leben gemeinsam in einer Wohnung und beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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