BSG - Urteil vom 06.10.2011
B 14 AS 152/10 R
Normen:
SGB I § 14; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 2177/10
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3865/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für eine leicht fahrlässige Schadensverursachung bei einem vom Leistungsträger veranlassten Umzug an einen Autovermieter

BSG, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 152/10 R

DRsp Nr. 2012/1981

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für eine leicht fahrlässige Schadensverursachung bei einem vom Leistungsträger veranlassten Umzug an einen Autovermieter

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerinnen begehren vom Beklagten die Übernahme von 700 Euro, die sie wegen einer Schadensverursachung anlässlich eines vom Beklagten veranlassten Umzugs an einen Autovermieter zu zahlen haben.

Die 1967 geborene Klägerin zu 1 und ihre 1999 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, leben gemeinsam in einer Wohnung und beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).