LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2011
L 11 AS 865/10 B PKH
Normen:
SGB II § 23; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 50/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Kfz

LSG Bayern, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 865/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/7106

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Kfz

Aufwendungen für die Reparatur eines Kfz zählen nicht zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf und es handelt sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf, wenn öffentliche Verkehrsverbindungen in ausreichendem Maße bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.11.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 23; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. Streitig ist die darlehensweise Übernahme der Kosten für die Reparatur eines dem Kläger gehörenden Kfz.