LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.01.2007
L 11 B 479/06 AS PKH
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 603
NZS 2007, 603
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 46/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme der Kosten der Unterkunft nach Zusicherung des kommunalen Trägers

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen L 11 B 479/06 AS PKH

DRsp Nr. 2007/20554

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme der Kosten der Unterkunft nach Zusicherung des kommunalen Trägers

Der Leistungsträger handelt in der Regel treuwidrig, wenn er für die neue Wohnung nach vorheriger Zusicherung die Kosten der Unterkunft gewährt und damit die Angemessenheit bescheinigt, und die notwendigen Umzugskosten wegen fehlender vorheriger Zusicherung verweigert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beantragte, vom Sozialgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren (Az. S 6 AS 46/06), mit welchem die Antragstellerin die Übernahme von 130,00 EUR Umzugskosten begehrt.

Die am 21. November 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Oktober 2006 erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet.