LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2015
L 7 AS 594/14
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3; SGB II § 27 Abs. 4 S. 1; SGB II § 27 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 5; SGB III § 122 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 123 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 124 Abs. 3; SGB III § 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; SGB III § 128; SGB III § 51; SGB III §§ 112ff; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3; SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2; WoGG;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 513/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Aufwendungen der Familienwohnung während der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 594/14

DRsp Nr. 2015/17125

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Aufwendungen der Familienwohnung während der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung

1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind final darauf ausgerichtet, die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu verbessern oder (wieder-)herzustellen (§ 33 Abs.1 SGB IX); derartige Maßnahmen sollen gefördert werden, nicht der Erhalt der Familienwohnung. 2. Die Kosten der Familienwohnung sind schon begrifflich keine Teilnahmekosten der Maßnahme; außerdem bezieht sich § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 SGB IX (Kosten des Erhalts einer behinderungsgerechten Wohnung) nach dem ersten Halbsatz von § 33 Abs. 8 S. 1 SGB IX nicht auf berufsvorbereitende Maßnahmen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX. 3. Eine besondere Härte liegt nur vor, wenn Umstände des Einzelfalls vorliegen, die den Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - trotz des vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausschlusses - als übermäßig hart, unzumutbar und unbillig erscheinen lassen. 4. Ziel der Plausibilitätskontrolle ist es nicht, eine latente Sozialhilfebedürftigkeit aufzudecken, sondern zu vermeiden, dass der Wohngeldbewilligung ein zu niedrig bemessenes Einkommen zugrunde gelegt wird.

Tenor

I. II. III.