SG Oldenburg vom 23.10.2009
S 47 AS 38/09
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2; SGB II § 21 Abs. 3;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zum Mehrbedarf für Alleinerziehende, Vertrauensschutz

SG Oldenburg, vom 23.10.2009 - Aktenzeichen S 47 AS 38/09

DRsp Nr. 2010/22637

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zum Mehrbedarf für Alleinerziehende, Vertrauensschutz

Die rechtswidrige Versagung des Vertrauensschutzes nach dem § 45 SGB X (hier: Vertrauen auf den Bestand von Bewilligungsbescheiden für einen Mehrbedarf für Alleinerziehende) kann auch im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden. Dies stellt keinen Verstoß gegen den Sinn und Zweck des § 44 SGB X dar. Nach § 44 SGB X kann ein bestandskräftiger Rücknahmebescheid auch dann zurückgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger auf den Fortbestand einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung vertrauen durfte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 44; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2; SGB II § 21 Abs. 3;