LSG Bayern - Beschluss vom 08.04.2016
L 11 AS 138/16 B ER
Normen:
SGB II § 22; SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1415/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 138/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7976

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus; die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen 2. In der Regel ist es gerechtfertigt, um einer Vorwegnahme der Hauptsache vorzubeugen, einen Abschlag von der im Hauptsacheverfahren zu beanspruchenden Leistung vorzunehmen, wobei sich der Abschlag in einem Bereich von bis zu 30% - entsprechend der Sanktionsmöglichkeiten - bewegen kann. 3. Die Höhe eines derartigen Abschlages ist jedoch nicht schematisch zu ermitteln, sondern in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls und den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren auszugestalten.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.