Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 14.722,62 EUR auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
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