LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2015
L 11 AS 59/15 NZB
Normen:
SGB II § 31b; SGB II § 32 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 713/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Minderung der Leistungen nach einem Meldeversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 59/15 NZB

DRsp Nr. 2015/4892

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Minderung der Leistungen nach einem Meldeversäumnis

1. Die Feststellung der Pflichtverletzung sowie des Umfangs und des Beginns der Minderung (entsprechend § 31b SGB II) erfolgt durch einen Feststellungsbescheid, der jedoch gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eine Geldleistung gerichtet sein kann. 2. Dies ist dann der Fall, wenn man der Auffassung des Senats folgt, das zusätzlich eine (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung erfolgen muss. 3. Eine bloß körperliche Anwesenheit an einem Meldetermin reicht zur Erfüllung der Mitwirkungs-/Aufklärungspflichten nicht aus.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 713/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 31b; SGB II § 32 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von 37,40 EUR monatlich.