Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 9. August 2013 aufgehoben.
Dem Kläger wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., F., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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