Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. April 2009 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I. Die am 17. September 1995 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem Bruder, ihrer Mutter und deren Lebenspartner zusammen. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Auf den Antrag der Mutter der Antragstellerin, Frau E., auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellte der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. November 2008 fest, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II habe, weil ihr Einkommen in Höhe von 466,00 EUR monatlich (bestehend aus Unterhalt: 312,00 EUR und Kindergeld: 154,00 EUR) den Bedarf von 355,65 EUR (Sozialgeld: 211,00 EUR, Mietanteil: 93,75 EUR, Nebenkostenanteil: 25,00 EUR und Heizkostenanteil: 25,50 EUR) um 110,75 EUR monatlich übersteige.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|